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   BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52   

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BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52 (https://dejure.org/1952,1875)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1952 - 5 StR 479/52 (https://dejure.org/1952,1875)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1952 - 5 StR 479/52 (https://dejure.org/1952,1875)
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  • BGH, 23.05.1952 - 4 StR 485/51
    Auszug aus BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52
    Diese Merkmale waren noch nicht gegeben, als die Waren dem Angeklagten S. übergeben wurden (vgl.4 StR 45/50 v. 22.11.1951 u.4 StR 485/51 v. 23.5.1952).
  • BGH, 22.11.1951 - 4 StR 45/50
    Auszug aus BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52
    Diese Merkmale waren noch nicht gegeben, als die Waren dem Angeklagten S. übergeben wurden (vgl.4 StR 45/50 v. 22.11.1951 u.4 StR 485/51 v. 23.5.1952).
  • RG, 29.10.1920 - IV 813/20

    1. Zum Begriff der Einfuhr im Sinn des § 1 EinfuhrVO. 2. Unter welchen

    Auszug aus BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52
    Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware "zur Ruhe gekommen", d.h. am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt (RGSt 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u. 356, 358), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff).
  • RG, 24.02.1939 - 1 D 20/39

    Ist bei Schlachtsteuerhinterziehungen auf Einziehung von Beförderungsmitteln zu

    Auszug aus BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52
    Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware "zur Ruhe gekommen", d.h. am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt (RGSt 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u. 356, 358), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff).
  • RG, 20.02.1920 - V 688/19

    1. Teilnahme am Vergehen der Konterbande nach dessen rechtlicher Vollendung. 2.

    Auszug aus BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52
    Diese Voraussetzung liegt bei der Zollhinterziehung erst dann vor, wenn die zollpflichtige Ware "zur Ruhe gekommen", d.h. am Bestimmungsort, am Ziel der Beförderung angelangt (RGSt 54, 251; 55, 138 ff u. 226 ff; 67, 348 ff u. 356, 358), und bei der Verbrauchssteuerhinterziehung erst dann, wenn die Ware in den freien Inlandsverkehr verbracht worden ist (RGSt 72, 186; 73, 106 ff).
  • BGH, 26.06.1952 - 3 StR 615/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1952 - 5 StR 479/52
    Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 357 StPO gegeben (ebenso BGH 3 StR 615/51 v.26.6.1952).
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